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Rebhuhn
Perdix perdix
Art der Phasianidae

Männchen
Männchen
immat. Männchen

Die Hand- und Armschwingen des Rebhuhns sind graubraun gefärbt mit einer klaren gräulichen Aufhellung der Innenfahne. Fleckige cremefarbene Querstreifen ziehen sich in Außen- und Innenfahne bis in die Spitze. In den Armschwingen kann die Innenfahnenaufhellung dominieren. Die Schirmfedern sind stark abgedunkelt, ebenfalls mit hellem schmalen Querstreifen. Die Spitzen der Armschwingen sind verschwommen gesäumt. Die Steuerfedern sind das eindeutigste Merkmal des Rebhuhns. Während die inneren S markant rindenartig marmoriert sind mit Andeutungen von Querbinden, weißen die äußeren eine kräftige rostrote Färbung auf. Die Federn sind distal dunkler werdend und die Innenfahnenbasis zeigt oft noch dunkle Querbinden.

Sowohl Alter als auch Geschlecht des Rebhuhns lassen sich anhand der Federn nur selten eindeutig bestimmen. Es gibt gewisse Merkmale, welche in manchen Fällen helfen können. Männliche Rebhühner besitzen einen deutlichen dunkelbraunen Bauchfleck. Weibchen sind am Bauch relativ gleichmäßig cremeweiß gefärbt oder zeigen nur einen kleinen braunen Fleck. Jungvögel führen bereits im ersten Jahr eine fast vollständige Mauser durch. Dabei werden lediglich die äußersten zwei Handschwingen (H10 und H9) ausgelassen. Beleg #2019 zeigt sehr anschaulich wie die postjuvenile Mauser bereits die innersten Handschwingen vermausert hat, während sich die äußersten beiden Handschwingen noch in der Entwicklung der ersten Generation befindet. Im zweiten Jahr unterscheiden sich die H9 und H10 oft in ihrer Zeichnung und/oder ihrem Abnutzungsgrad von den restlichen Handschwingen und lassen so einen vorjährigen Vogel erkennen. Die Altvögel beenden die jährliche Vollmauser meist im November. Sowohl Vögel im zweiten Kalenderjahr als auch adulte Vögel führen eine Teilmauser im Frühjahr durch bei der Körperfedern ausgewechselt werden.

Dem Rebhuhn ähnlich ist vorallem der Jagdfasan und die Wachtel. Beide Arten lassen sich im Direktvergleich jedoch eindeutig vom Rebhuhn unterscheiden. Die Steuerfedern sind ohnehin völlig anders gefärbt.

Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel 125.5 - 140.5mm n=6
H7 (50%) H6 (33%) H7=H6 (17%)
Armschwinge 16-17 pro Flügel 92.0 - 103.5mm n=8
A3 (38%) A10 (25%) A9 (13%) A4=A11 (13%) A5 (13%)
Steuerfeder 18
85.0 - 95.0mm n=8
S2 (63%) S1=S2 (25%) S3 (13%)
Flügellänge1 Handflügelindex1,2 (HWI) Handschwingenindex Verhältnis Flügellänge/längste H Verhältnis Handflügel-/Handschwingenindex
143 - 161mm n=16 29 - 39% n=14 43 - 50% n=5 ⌀121% Keine Daten verfügbar
Details

Die Flügellänge berechnet sich aus der Länge des Flügels gemessen vom Carpalgelenk bis zur Spitze der längsten Handschwinge. Der Flügel wird dabei angewinkelt und die Handschwingen maximal gestreckt und flachgedrückt (Methode Kleinschmidt)

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 143 - 161mm n=15
Featherbase: 153 - 153mm n=1

Der Handflügelindex, wie er 1959 von Friedrich A. Kipp vorgestellt wurde, wird berechnet aus dem Verhältnis von Handlänge (Differenz zwischen längster Handschwinge und äußerster Armschwinge) und der gesamten Flügellänge.

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 29 - 39% n=14,
Der Handschwingenindex wird berechnet aus dem Verhältnis von längster Handschwinge zur ersten (äußersten) Armschwinge. Es ist das Equivalent zum Handflügelindex für Federmaße. Das Verhältnis der Flügellänge zur längsten Handschwinge erlaubt es Bestimmungsmerkmale, die auf einem der beiden Werte basieren, in den jeweils anderen Wert umzurechnen. Das Verhältnis Handflügel-/Handschwingenindex erlaubt es die Werte eines Verfahrens in die jeweils anderen Werte näherungsweise umzurechnen und für Bestimmungen zu verwenden.
1 Tobias, J. A., et al. (2022). AVONET: morphological, ecological and geographical data for all birds.
2 Kipp, Friedrich A.: "Der Handflügel-Index als flugbiologisches Maß", erschienen in "Vogelwarte - Zeitschrift für Vogelkunde", 1959, Band 20, Heft 1



ad. Weibchen
immat. Weibchen
Männchen
1. KJ
ad. Männchen
Männchen
Beleggalerie

Länderzuweisungen

Hühnervögel

Unterarten

Verbreitung

Schutzstatus

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen
    nicht gelistet
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    nicht gelistet
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    besonders geschützt
  • gelistet im Jagdrecht
  • gelistet in EG VO 2009/147/Anhang III A