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Orient-Zwergohreule
Otus sunia
Art der Strigidae


© Alexander Haase

Den Körperfedern der Eulen fehlt der dunig ausgebildete "Afterschaft" (Zwillingsfedern wie beispielsweise bei Hühnervögeln, die das dunige Untergefieder bilden). Dafür besitzen sie eine dunige Ausbildung des basalen Federabschnitts (also spulennah) zur Thermoisolation.
Das Großgefieder der Eulen ist samtweich, und die Federästchen sind sehr biegsam - weiterhin ist bei allen Eulen die Außenfahne der äußersten Handschwinge zu einem Kamm ausgebildet. Beide Faktoren ermöglichen den Eulen (selbst dem Uhu (Bubo bubo) einen nahezu lautlosen Flug. Die meisten Eulen besitzen neben den 10 HS noch eine Remicle (verkümmerte, elfte HS), die Zahl der Armschwingen liegt je nach Eulenart zwischen 11 und 18 AS.

Die Spulen der Federkiele sind durchsichtig weißlich, jedoch gehen im weiteren Verlauf in ein recht dunkles Braun über.

H10 ist komplett verengt/verschmälert, und besitzt einen Kamm an der Außenfahne.
Die HS, AS, SF, OHD, OAD und AL besitzen eine graubraune Grundfärbung, und sind mit einer für Eulen typischen Bänderung versehen - diese ist auf den SF deutlich feiner wie auf den HS und AS. Die Spitzen der HS sind baumrindenartig diffus aufgehellt und sehr feingefleckt - diese Zeichnung nimmt auf den AS im weiteren Verlauf des Flügels von außen nach innen zu, so dass die Schirmfedern fast komplett so gezeichnet sind. Auch die SF besitzen diese Zeichnung.
Die OFD sind fast genauso gezeichnet wie die darunterlegenden Schwungfedern - auch die OSD besitzen nahezu die Färbung und Zeichnung der SF. Die UFD sind grob sandfarben - rötlichbraun gebändert.
S1 bis S5 sind nahezu gleichlang, S6 ist die kürzeste SF.

Eine Verwechslungsgefahr besteht primär mit anderen Zwergohreulen-Arten. Auch Federn der Arten der Gattung Athene (Steinkauzartige) können mit denen von O. sunia verwechselt werden, jedoch besitzen diese nicht die rindenartige Fleckung auf dem Gefieder.

Feder Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel ca. 128.5mm n=1
H7 (100%)
Armschwinge 14 pro Flügel ca. 97.0mm n=1
A2 (100%)
Steuerfeder 12
Keine Daten verfügbar
Anmerkungen zu Vermessungsdaten

Anzahl der Individuen n

Für die Statistik der längsten Federmaße verwenden wir nur die Daten von Vögeln, bei denen die größten Federn vorliegen. Eine abgebrochene, fehlende oder im Wachstum bereplaceliche Feder, welche potentiell die längste sein könnte disqualifiert das Individuum für die Vermessung. Ebenso werden keine Hybriden in die Statistik eingerechnet. Vögel verschiedenen Alters (z.b. junge und adulte Spechte), Geschlechts (z.b. männlicher und weiblicher Sperber) und Unterarten werden jedoch gleichermaßen im Diagramm genutzt und können so zu einem sehr großem Variationsbereich führen. Je größer die Anzahl an vermessenen Individuen ist, desto genauer ist die Angabe des Variationsbereichs. Sehr kleine Datensätze von einem oder nur ein paar Vögeln führen nur zu näherungsweisen Ergebnissen

Vermessungsmethode

Die Federn werden digital über den Scan vermessen. Dabei wird eine ventrale Krümmung der Federn für die Vermessung geradegezogen, eine kaudale Krümmung jedoch nicht! Vermessen wird vom Anfang der Spule bis zur größten Ausdehnung der Feder. Dies muss nicht immer zwingend der Kiel sein, sondern können (z.b. bei Ammern Armschwingen) auch die Federstrahlen sein. Besondere Ausprägungen wie z.b. die Wachsplättchen beim Seidenschwanz werden in der Vermessung ausgelassen.

Prozentangaben

Die Prozentangaben der einzelnen Federn wie z.b. H5 besagen wie groß der Anteil unter den Individuen ist, bei denen diese Feder die längste ihrer Art ist. Diese Angabe sollte immer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der vermessenen Vögel betrachtet werden. Eine Angabe von 100% bei fünf Individuen ist keine Garantie dafür, dass diese Feder wirklich immer die längste ist.

Länderzuweisungen

rezent

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Quelle: IUCN 2025. IUCN Red List of Threatened Species. Version 2025-1 <www.iucnredlist.org>
Datenerhebung: |

Eulen

Verbreitung

Schutzstatus

  • WA
    Anhang II
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    Anhang B
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    besonders geschützt