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Humefasan
Art der Phasianidae


Abb.. 835 ad. Männchen © Sheau Torng Lim
ad. Weibchen
ad. Männchen

Der Hume- oder auch Burmafasan zeigt eine große Ähnlichkeit mit dem Elliotfasan (Syrmaticus ellioti) und ist von diesem anhand der Schwingen nur schwer zu unterscheiden. Die Handschwingen des Hahns sind einfarbig mittelbraun gefärbt mit einer für Fasane typischen tiefen Verengung von Innen- als auch Außenfahne. Die Innenfahne ist basal aufgehellt. Die Armschwingen besitzen eine ähnliche Grundfärbung mit einem rotstroten Außenfahnensaum. Dieser geht zur Spitze in einer dunkelbraune Binde über und endet in einer weißen Spitzenkontur. Die Spitze der Armschwingen ist aufgehellt und fein gesprenkelt. Auf den Schirmfedern erstreckt sich das Rostrot über beide Fahnen. Die Großen Armdecken bilden durch ihre weiße Spitze ein helles Band im Flügel. Die Steuerfedern der Hähne sind sehr leicht zu bestimmen. Die Grundfärbung ist mittelgrau mit gleichmäßigen, breiten rostroten bis lehmfarbenen Querbinden. Um die Binden herum findet sich eine im Steuer nach außen stärker werdende schwarze Sprenkelung. Die Bänderung ist deutlich dunkler als beim Elliotfasan und die äußeren Steuerfedern sind nicht klar gebändert sondern größtenteils in der Spitze dunkel verfärbt und zur Basis hin fein gesprenkelt. Die S1 ist wie bei fast allen Fasanen die längste Steuerfeder, nach außen werden die Steuerfedern immer kürzer. Die Handschwingen H4 bis H6 sind in der Außenfahne teilweise verengt (Elliotfasan bereits in der H3). Die äußeren Handschwingen sind vollständig, bis undeutlich partiell verengt. Die inneren Steuerfedern der Weibchen sind deutlich kontrastärmer. Die Querbinden sind recht verwaschen, teilweise weiß-braun gesprenkelt mit einer hellen Spitze. Nach außen im Steuer werden die Federn zunehmen rotbraun und verlieren die Querbinden. Sie besitzen eine weiße, teilweise schwarz abgegrenzte Spitze. Die Hand- und Armschwingen sind weniger rötlich und besitzen eine andere Musterung. Ein Beleg muss an dieser Stelle noch nachgereicht werden.

Feder Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel ca. 178.0mm n=1
H5 (100%)
Armschwinge 16 pro Flügel ca. 138.0mm n=1
A5 (100%)
Steuerfeder 16-18
ca. 201.5mm n=1
S1 (100%)
Anmerkungen zu Vermessungsdaten

Anzahl der Individuen n

Für die Statistik der längsten Federmaße verwenden wir nur die Daten von Vögeln, bei denen die größten Federn vorliegen. Eine abgebrochene, fehlende oder im Wachstum befindliche Feder, welche potentiell die längste sein könnte disqualifiert das Individuum für die Vermessung. Ebenso werden keine Hybriden in die Statistik eingerechnet. Vögel verschiedenen Alters (z.b. junge und adulte Spechte), Geschlechts (z.b. männlicher und weiblicher Sperber) und Unterarten werden jedoch gleichermaßen im Diagramm genutzt und können so zu einem sehr großem Variationsbereich führen. Je größer die Anzahl an vermessenen Individuen ist, desto genauer ist die Angabe des Variationsbereichs. Sehr kleine Datensätze von einem oder nur ein paar Vögeln führen nur zu näherungsweisen Ergebnissen

Vermessungsmethode

Die Federn werden digital über den Scan vermessen. Dabei wird eine ventrale Krümmung der Federn für die Vermessung geradegezogen, eine kaudale Krümmung jedoch nicht! Vermessen wird vom Anfang der Spule bis zur größten Ausdehnung der Feder. Dies muss nicht immer zwingend der Kiel sein, sondern können (z.b. bei Ammern Armschwingen) auch die Federstrahlen sein. Besondere Ausprägungen wie z.b. die Wachsplättchen beim Seidenschwanz werden in der Vermessung ausgelassen.

Prozentangaben

Die Prozentangaben der einzelnen Federn wie z.b. H5 besagen wie groß der Anteil unter den Individuen ist, bei denen diese Feder die längste ihrer Art ist. Diese Angabe sollte immer in Verbindung mit der Gesamtanzahl der vermessenen Vögel betrachtet werden. Eine Angabe von 100% bei fünf Individuen ist keine Garantie dafür, dass diese Feder wirklich immer die längste ist.

ad. Weibchen
2. KJ Weibchen
ad. Männchen

Länderzuweisungen

heimisch

China · India · Myanmar · Thailand ·

Hühnervögel

Verbreitung

Schutzstatus

  • WA
    Anhang I
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    Anhang A
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    streng geschützt
  • Von der Anzeigepflicht ausgenommen
    Nach Anlage 5 zu § 7 Abs. 2, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005