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Humefasan
Art der Phasianidae


Abb.. 835 ad. Männchen © Sheau Torng Lim
ad. Weibchen
ad. Männchen

Der Hume- oder auch Burmafasan zeigt eine große Ähnlichkeit mit dem Elliotfasan (Syrmaticus ellioti) und ist von diesem anhand der Schwingen nur schwer zu unterscheiden. Die Handschwingen des Hahns sind einfarbig mittelbraun gefärbt mit einer für Fasane typischen tiefen Verengung von Innen- als auch Außenfahne. Die Innenfahne ist basal aufgehellt. Die Armschwingen besitzen eine ähnliche Grundfärbung mit einem rotstroten Außenfahnensaum. Dieser geht zur Spitze in einer dunkelbraune Binde über und endet in einer weißen Spitzenkontur. Die Spitze der Armschwingen ist aufgehellt und fein gesprenkelt. Auf den Schirmfedern erstreckt sich das Rostrot über beide Fahnen. Die Großen Armdecken bilden durch ihre weiße Spitze ein helles Band im Flügel. Die Steuerfedern der Hähne sind sehr leicht zu bestimmen. Die Grundfärbung ist mittelgrau mit gleichmäßigen, breiten rostroten bis lehmfarbenen Querbinden. Um die Binden herum findet sich eine im Steuer nach außen stärker werdende schwarze Sprenkelung. Die Bänderung ist deutlich dunkler als beim Elliotfasan und die äußeren Steuerfedern sind nicht klar gebändert sondern größtenteils in der Spitze dunkel verfärbt und zur Basis hin fein gesprenkelt. Die S1 ist wie bei fast allen Fasanen die längste Steuerfeder, nach außen werden die Steuerfedern immer kürzer. Die Handschwingen H4 bis H6 sind in der Außenfahne teilweise verengt (Elliotfasan bereits in der H3). Die äußeren Handschwingen sind vollständig, bis undeutlich partiell verengt. Die inneren Steuerfedern der Weibchen sind deutlich kontrastärmer. Die Querbinden sind recht verwaschen, teilweise weiß-braun gesprenkelt mit einer hellen Spitze. Nach außen im Steuer werden die Federn zunehmen rotbraun und verlieren die Querbinden. Sie besitzen eine weiße, teilweise schwarz abgegrenzte Spitze. Die Hand- und Armschwingen sind weniger rötlich und besitzen eine andere Musterung. Ein Beleg muss an dieser Stelle noch nachgereicht werden.

Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel 178.0 - 187.5mm n=3
H5 (100%)
Armschwinge 16-17 pro Flügel 138.0 - 149.5mm n=3
A5 (67%) A6 (33%)
Steuerfeder 16-18
201.5 - 462.5mm n=3
S1 (100%)
Flügellänge1 Handflügelindex1,2 (HWI) Handschwingenindex Verhältnis Flügellänge/ längste H Verhältnis Handflügel-/ Handschwingenindex
199 - 228mm n=5 27 - 32% n=4 15 - 47% n=3 Keine Daten verfügbar Keine Daten verfügbar
Details

Die Flügellänge berechnet sich aus der Länge des Flügels gemessen vom Carpalgelenk bis zur Spitze der längsten Handschwinge. Der Flügel wird dabei angewinkelt und die Handschwingen maximal gestreckt und flachgedrückt (Methode Kleinschmidt)

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 199 - 228mm n=5

Der Handflügelindex, wie er 1959 von Friedrich A. Kipp vorgestellt wurde, wird berechnet aus dem Verhältnis von Handlänge (Differenz zwischen längster Handschwinge und äußerster Armschwinge) und der gesamten Flügellänge.

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 27 - 32% n=4,
Der Handschwingenindex wird berechnet aus dem Verhältnis von längster Handschwinge zur ersten (äußersten) Armschwinge. Es ist das Equivalent zum Handflügelindex für Federmaße. Das Verhältnis der Flügellänge zur längsten Handschwinge erlaubt es Bestimmungsmerkmale, die auf einem der beiden Werte basieren, in den jeweils anderen Wert umzurechnen. Das Verhältnis Handflügel-/Handschwingenindex erlaubt es die Werte eines Verfahrens in die jeweils anderen Werte näherungsweise umzurechnen und für Bestimmungen zu verwenden.
1 Tobias, J. A., et al. (2022). AVONET: morphological, ecological and geographical data for all birds.
2 Kipp, Friedrich A.: "Der Handflügel-Index als flugbiologisches Maß", erschienen in "Vogelwarte - Zeitschrift für Vogelkunde", 1959, Band 20, Heft 1



ad. Weibchen
2. KJ Weibchen
ad. Männchen

Länderzuweisungen

rezent

China · India · Myanmar · Thailand ·
Quelle: IUCN 2025. IUCN Red List of Threatened Species. Version 2025-1 <www.iucnredlist.org>
Datenerhebung: |

Hühnervögel

Unterarten

Verbreitung

Schutzstatus

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen
    Anhang I
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    Anhang A
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    streng geschützt
  • Von der Anzeigepflicht ausgenommen
    Nach Anlage 5 zu § 7 Abs. 2, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2005