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Rosenbrust-Kernknacker
Pheucticus ludovicianus
Art der Cardinalidae


Abb.. 1606 Männchen © Jo Kuyken

Abb.. 1607 Weibchen © Jo Kuyken
Männchen
Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel 88.0 - 92.0mm n=3
H6 (67%) H7=H6 (33%)
Armschwinge 9 pro Flügel 71.0 - 74.0mm n=3
A1 (100%)
Steuerfeder 12
81.0 - 82.5mm n=3
S5 (67%) S2=S3 (33%)
Flügellänge1 Handflügelindex1,2 (HWI) Handschwingenindex Verhältnis Flügellänge/ längste H Verhältnis Handflügel-/ Handschwingenindex
95 - 112mm n=44 17 - 31% n=21 18 - 20% n=3 Keine Daten verfügbar Keine Daten verfügbar
Details

Die Flügellänge berechnet sich aus der Länge des Flügels gemessen vom Carpalgelenk bis zur Spitze der längsten Handschwinge. Der Flügel wird dabei angewinkelt und die Handschwingen maximal gestreckt und flachgedrückt (Methode Kleinschmidt)

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 95 - 112mm n=44

Der Handflügelindex, wie er 1959 von Friedrich A. Kipp vorgestellt wurde, wird berechnet aus dem Verhältnis von Handlänge (Differenz zwischen längster Handschwinge und äußerster Armschwinge) und der gesamten Flügellänge.

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 17 - 31% n=21,
Der Handschwingenindex wird berechnet aus dem Verhältnis von längster Handschwinge zur ersten (äußersten) Armschwinge. Es ist das Equivalent zum Handflügelindex für Federmaße. Das Verhältnis der Flügellänge zur längsten Handschwinge erlaubt es Bestimmungsmerkmale, die auf einem der beiden Werte basieren, in den jeweils anderen Wert umzurechnen. Das Verhältnis Handflügel-/Handschwingenindex erlaubt es die Werte eines Verfahrens in die jeweils anderen Werte näherungsweise umzurechnen und für Bestimmungen zu verwenden.
1 Tobias, J. A., et al. (2022). AVONET: morphological, ecological and geographical data for all birds.
2 Kipp, Friedrich A.: "Der Handflügel-Index als flugbiologisches Maß", erschienen in "Vogelwarte - Zeitschrift für Vogelkunde", 1959, Band 20, Heft 1



ad. Männchen
ad. Männchen
1. KJ Männchen
juv.

Länderzuweisungen

Sperlingsvögel

Schutzstatus

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen
    nicht gelistet
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    nicht gelistet
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    besonders geschützt