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Gartenbaumläufer
Certhia brachydactyla
Art der Certhiidae

Männchen

Der Gartenbaumläufer ist durch seine etwas urbanere Verbreitung ein häufigerer Fund als sein Verwandter der Waldbaumläufer. Die Federn sind recht klein und schmal und erinnern in ihrer Größe an eine Kohlmeise. Die Handschwingen sind dunkelbraun gefärbt. Die Innenfahnenbasis ist nur sehr leicht hell gesäumt. Auf der Außenfahne der äußeren HS finden sich leichte hellbraune Säume. Proximal wird diese Färbung konkreter. Ab der H6 oder H5 zeigt sich hellbraunes bis cremefarbenes Querband über beide Federfahnen ungefähr in der Mitte der Feder. Die Färbung dieser Federn ist für die Gattung Certhia einmalig und kann dadurch immer sofort bestimmt werden. Proximal auf den inneren Handschwingen und den Armschwingen vergrößert sich im oberen Teil der Armschwinge eine gelbbraune Kontur. Auf den Schirmfedern ist der Querstreifen nur noch undeutlich zu erkennen. Die weiße Spitze der Schwingen, welche ca. bei der H6 ansetzt und sich bis zu den Schirmfedern durchzieht vergrößert sich proximal.

Die Steuerfedern sind dunkelbraun gefärbt. Die Innenfahne ist etwas dunkler und blasser. Die Spitze ist schwarzbraun abgedunkelt. Um die Feder findet sich meist eine helle Kontur. Diese ist jedoch bei den Steuerfedern sehr schnell abgenutzt. Die Steuerfedern sind am Ende stark zugespitzt. Die Innenfahne verbreitert sich distal erst ein wenig und läuft dann Spitz zu.

Die Unterschiede zwischen Garten- und Waldbaumläufer sind nur geringfügig ausgeprägt. Die Federmaße und auch die längste Handschwinge ist gleichermaßen ausgeprägt. Die helle Spitze an den Hand- und Armschwingen ist beim Gartenbaumläufer jedoch etwas stärker ausgeprägt. Beim Waldbaumläufer ist dieses Merkmal eher zu einer leichten hellen Kontur der Außen- manchmal auch Innenfahne ausgeprägt. Nach März ist das Gefieder des Gartenbaumläufers etwas heller gefärbt (siehe März, Robert: Gewöll- und Rupfungskunde. 1969, S. 170). Die die Variationsbreite der beiden Arten ist jedoch eine sichere Bestimmung oft nur bei Todfunden möglich, bei denen man auch den Fundort in die Bestimmung mit einbeziehen kann.

Nummer längste
Handschwinge 10 pro Flügel 51.5 - 57.5mm n=7
H6=H5 (43%) H6 (29%) H5 (29%)
Armschwinge 9 pro Flügel 45.0 - 51.0mm n=7
A1 (71%) A1=A2 (29%)
Steuerfeder 12
53.5 - 68.1mm n=8
S1 (100%)
Flügellänge1 Handflügelindex1,2 (HWI) Handschwingenindex Verhältnis Flügellänge/ längste H Verhältnis Handflügel-/ Handschwingenindex
59 - 68mm n=17 15 - 21% n=16 9 - 13% n=7 Keine Daten verfügbar Keine Daten verfügbar
Details

Die Flügellänge berechnet sich aus der Länge des Flügels gemessen vom Carpalgelenk bis zur Spitze der längsten Handschwinge. Der Flügel wird dabei angewinkelt und die Handschwingen maximal gestreckt und flachgedrückt (Methode Kleinschmidt)

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 59 - 68mm n=17

Der Handflügelindex, wie er 1959 von Friedrich A. Kipp vorgestellt wurde, wird berechnet aus dem Verhältnis von Handlänge (Differenz zwischen längster Handschwinge und äußerster Armschwinge) und der gesamten Flügellänge.

Kombinierte Daten aus:
Avonet1: 15 - 21% n=16,
Der Handschwingenindex wird berechnet aus dem Verhältnis von längster Handschwinge zur ersten (äußersten) Armschwinge. Es ist das Equivalent zum Handflügelindex für Federmaße. Das Verhältnis der Flügellänge zur längsten Handschwinge erlaubt es Bestimmungsmerkmale, die auf einem der beiden Werte basieren, in den jeweils anderen Wert umzurechnen. Das Verhältnis Handflügel-/Handschwingenindex erlaubt es die Werte eines Verfahrens in die jeweils anderen Werte näherungsweise umzurechnen und für Bestimmungen zu verwenden.
1 Tobias, J. A., et al. (2022). AVONET: morphological, ecological and geographical data for all birds.
2 Kipp, Friedrich A.: "Der Handflügel-Index als flugbiologisches Maß", erschienen in "Vogelwarte - Zeitschrift für Vogelkunde", 1959, Band 20, Heft 1



1. KJ Männchen
juv.
Beleggalerie

Länderzuweisungen

Sperlingsvögel

Schutzstatus

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen
    nicht gelistet
  • Verordnung (EG) Nr. 865/2006
    nicht gelistet
  • Bundesnaturschutzgesetz §44
    besonders geschützt